Geschichte der Wohneigentumsförderung

1949: Seit Januar 1949 wird der Wohnungsbau mit erhöhten Abschreibungen durch Einfügung des § 7 b in das Einkommensteuergesetz gefördert. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt die Überschussrechnung: Einnahmen abzüglich Werbungskosten (§ 21 EStG). Bei selbst genutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen werden die Einkünfte aus Vermietung nach § 21 a EStG durch Ansatz eines pauschalierten Nut­zungs­wer­tes ermittelt. Bis 1953 werden nur Bauherren gefördert, danach auch die Ersterwerber von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und Dau­er­wohn­rech­ten.

Von 1958 an kommt die Förderung auch Ersterwerbern von Zwei­fa­mi­lien­häu­sern zu Gute. Mit dem Steueränderungsgesetz sind die erhöhten Ab­set­zun­gen auf eine bestimmte Höhe der Kosten beschränkt. Der Abschreibungssatz beträgt 5 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten über acht Jahre. Die Höchstbezugsgröße wird 1965 auf 150.000 DM für Ein­fa­mi­lien­häu­ser und Ei­gen­tums­woh­nun­gen sowie 200.000 DM für Zweifamilienhäuser angehoben. Zunehmende Bedeutung erlangt allerdings die Möglichkeit für Zweifamilienhäuser, die Normalbesteuerung (§ 21) anstelle der Pau­schal­be­steu­e­rung (§ 21a) in Anspruch zu nehmen: Dabei können die AfA (nach § 7, Abs. 5) auf die Gesamtkosten bezogen und darüber hinaus alle anderen Werbungskosten abgezogen werden.

1977: In diesem Jahr wird die Förderung (7 b-AfA sowie die Befreiung von der Grunderwerbsteuer von damals 7 Prozent) erstmals auf den Erwerb von Altobjekten ausgedehnt. Die Förderung gilt unabhängig vom Alter des erworbenen Objekts und davon, ob bereits ein Vorbesitzer für das Objekt eine Förderung erhalten hat. Begünstigt sind auch die Herstellung von Ausbauten oder Erweiterungen an Objekten, wenn diese vor 1964 fertig gestellt und nicht nach 1976 angeschafft wurden.

1981: Die Höchstbezugsgröße wird auf 200 000 DM für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und 250 000 DM für Zweifamilienhäuser angehoben. Eingeführt wird auch die Kinderkomponente: Nach § 34f EStG kann vom zweiten Kind an jährlich 600 DM je Kind als Abzug von der Steuerschuld geltend gemacht werden.

1982: Ein befristeter Schuldzinsenabzug für Bauherren wird eingeführt. Jährlich können für drei Jahre Schuldzinsen in Höhe von 10 000 DM geltend gemacht werden, wenn das Gebäude vor 1987 fertig gestellt wird.

1983: Die Grunderwerbsteuer wird reformiert: Statt der bisherigen Befreiungen wird einheitlich eine Steuer von 2 Prozent des Kaufpreises für alle Grundstücksgeschäfte (bebaut oder unbebaut) erhoben.

1987: „Wohneigentumsförderungsgesetz“ § 7 b wird durch den § 10 e ersetzt, und § 21 a EStG wird gestrichen. Damit wird die Förderung von Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auf den Abzug „wie Sonderausgaben“ umgestellt. Die Förderung wird auch auf Eigentümerwohnungen in Mehrfamilienhäusern ausgedehnt. Die 10e-Regelung gilt darüber hinaus auch für Ausbauten und Er­wei­te­run­gen. Im Rahmen des § 10e wird die Höchstbezugsgröße auf einheitlich 300 000 DM je Objekt bei Einbeziehung der hälftigen Grundstückskosten ab­ge­hoben. Der Abzugsbetrag beträgt weiterhin 5 Prozent im Jahr über acht Jahre. Nachträgliche Herstellungskosten innerhalb dieser Zeit werden den Anschaffungs- und Herstellungskosten zugerechnet, die höheren Ab­set­zun­gen entsprechend nachgeholt. Die Kinderkomponente gilt jetzt nicht erst ab dem zweiten, sondern bereits auch für das erste Kind.

1990: Die Kinderkomponente wird auf 750 DM je Kind erhöht. Die Wie­der­ver­ei­ni­gung macht eine Regelung für die neuen Bundesländer notwendig. Dort gilt das Einkommenssteuerrecht ab dem 1. Januar 1991. Der § 10e wird dort auf eigengenutzte Wohnungen angewendet, die nach dem 31.12.1990 an­ge­schafft oder hergestellt worden sind.

1991: Die Höchstbezugsgröße wird von Oktober an auf 330 000 DM an­ge­ho­ben. Der Abschreibungssatz wird differenziert. Er beträgt für vier Jahre 6 Prozent, höchstens aber 19 800 DM oder für vier Jahre 5 Prozent, höchstens aber 16 500 DM. Der befristete Schuldzinsenabzug in Höhe von höchstens 12 000 DM jährlich für drei Jahre ist möglich, wenn das Gebäude vor 1995 fertig gestellt wird. Die Kinderkomponente wird auf 1 000 DM je Kind erhöht.

1992: Eine Einkommensobergrenze von 120 000/240 000 DM für Le­di­ge/Ver­hei­ra­te­te bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte wird eingeführt.

1994: Die Höchstbezugsgröße beim Erwerb von Altbauten wird auf 150 000 DM gesenkt.

1996: „Eigenheimzulagengesetz“, Umstellung der Förderung auf eine einkommensunabhängige Zulage. Sie gilt bei Herstellung oder Erwerb nach dem 31. Dezember 1995. Für frühere Fälle werden die Regelungen des § 10 e beibehalten. Für Fälle aus dem Jahr 1995 gilt auf Antrag bereits die Neuregelung. Die Einkommensobergrenze bleibt wie bisher bei 120 000/240 000 DM für Ledige/Ver­hei­ra­te­te, bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Berechnungsgrundlage ist aber jetzt ein zweijähriger Zeitraum (d.h. 240 000/480 000 DM im Jahr des Antrags und des Vorjahres zusammen). Die Grundförderung beträgt 5 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten. Gefördert werden maximal 5.000 DM pro Jahr bei Neubauten und 2 500 DM bei Erwerb bei einem Mindestinvestitionsbetrag von 100 000 DM. Die Kinderzulage wird auf 1 500 DM je Kind erhöht. Zusätzlich gibt es eine befristete Öko-Zulage. Sie beträgt 2 Prozent der Aufwendungen, maximal 500 DM pro Jahr für bestimmte bauliche Maßnahmen. Als Vorkostenabzug (10i EStG) werden bei einem Neubau pauschal 3 500 DM von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, bei Bestandsimmobilien und Nachweis der Kosten werden maximal bis 22 500 DM abgezogen.

1999: Der Vorkostenabzug nach § 10i EStG entfällt. Im Ei­gen­heim­zu­la­gen­ge­setz werden die Einkommensgrenzen zum 1.1.2000 gesenkt auf 160 000/320 000 DM für Ledige/Ver­hei­ra­te­te im Zweijahreszeitraum. Zugleich werden aber bei Kindern die Einkunftsgrenzen um zusätzlich 60 000 DM (ebenfalls Zweijahreszeitraum) je Kind erhöht.

2002: Alle Beträge werden auf Euro umgestellt: die Einkunftsgrenzen betragen 81 807/163 614 Euro für Ledige/Verheiratete (Zweijahreszeitraum) zusätzlich 30.678 Euro je Kind. Der Fördergrundbetrag beträgt 2 556/1 278 Euro bei Neubau/Erwerb. Als Kinderzulage gibt es 767 Euro je Kind. Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 1.2.2002 entfällt die Öko-Zulage.

2004: Die Einkunftsgrenzen werden auf 70 000/140 000 Euro für Le­di­ge/Ver­hei­ra­te­te (Zweijahreszeitraum) gesenkt. Berechnungsgrundlage bildet die Summe der positiven Einkünfte. Für jedes Kind erhöhen sich die Ein­kunfts­gren­zen um 30 000 Euro. Der Fördergrundbetrag beträgt für Neu­bau­ten und Ge­braucht­immo­bi­lien einheitlich maximal 1 250 Euro (1% der Her­stel­lungs- bzw. Anschaffungskosten von 125 000 Euro). Die Kinderzulage wird auf 800 Euro je Kind erhöht. An- und Ausbauten werden nicht mehr gefördert.

2006: Die Eigenheimzulage wird zum 1. Januar 2006 für Neuanträge abgeschafft.

2008: Das selbstgenutzte Wohneigentum wird mit dem Ei­gen­heim­ren­ten­ge­setz als gleichberechtigte Anlageform in die staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riesterrente) einbezogen.

2013: Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ergeben sich mehrere Änderungen für die Riesterrente. So können Sparer bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit Kapital aus dem Riester-Sparvertrag ent­neh­men, wenn dieses für den Bau oder den Kauf von selbstgenutztem Wohn­ei­gen­tum und die Tilgung eines Immobiliendarlehens eingesetzt wird.

Riester-Guthaben kann auch für alters- und behindertengerechte Um­bau­maß­nah­men verwendet werden. Die Einmalbesteuerung des geförderten Kapitals kann während der gesamten Auszahlungsphase gewählt werden. Für den Erwerb von Wohneigentum kann der Sparer jeden Betrag ab 3.000 Euro entnehmen. Riester-Sparer haben beim Verkauf oder der Vermietung ihres Wohneigentums fünf Jahre Zeit, den geförderten Betrag in gleicher Höhe in eine andere Immobilie zu investieren.